BEZEICHNUNG
Der Name des Vereins ist Turn- und Sportverein Höchstberg 1921 e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter der Nr. 100 471 eingetragen und hat seinen Sitz in Gundelsheim-Höchstberg. Die Vereinsfarben sind schwarz-blau.
VEREINSZWECK
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Kunst und Kultur sowie des traditionellen Brauchtums. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das Abhalten sportlicher Übungen und Leistungen, der Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs und/oder der Blasmusik, der Unterhaltung eines Laientheaters und Pflege des Brauchtums durch Karneval, Fastnacht und Fasching.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Der Verein ist offen für alle interessierten Bürger, unabhängig von Ihrer Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlicher Stellung.
Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen, sowie jeglicher Form von Gewalt und Missbrauch entschieden entgegen.
a.) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes und des Blasmusikerverbandes Baden-Württemberg, deren Satzungen er anerkennt. Demgemäß unterwirft er sich auch den Bestimmungen und Ordnungen der diesen Verbänden angeschlossenen Fachverbänden. Dies gilt insbesondere auch für die Mitglieder des Vereins.
b.) Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
GESCHÄFTSJAHR
Das jeweilige Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
MITGLIEDSCHAFT
Abs.1
Erwerb der Mitgliedschaft
Abs.2
Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a.) Wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten in Rückstand gekommen ist.
b.) Bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung, oder gegen Satzungen und Ordnungen der Verbände, denen der Verein als Mitglied angeschlossen ist.
c.) Wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält, oder das Ansehen des Vereins, oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angeschlossen ist, in erheblicher Weise herabsetzt.
Vor dem Ausschlussbeschluss in den Fällen 2b und 2c ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen, dem Betroffenen steht innerhalb von zwei Wochen ein Berufungsrecht gegenüber dem Hauptausschuss an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu welcher er einzuladen ist. Auf dieser ist ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Bestätigt die Hauptversammlung den Ausschlussbeschluss, ist dieser endgültig, wird er nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben. Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitglieds.
Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Erklärungen sind an den Erziehungsberechtigten bekannt zu geben. Gegen einen Ausschlussbeschluss besteht jedoch ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung für sie nicht.
HAFTUNG
Bei Schäden, die einem Mitglied durch Benutzung der Vereinseinrichtungen entstehen, haftet der Verein nur im Rahmen der Sportversicherung des Württembergischen Landessportbundes.
Für Schäden des Vereins, die ein Mitglied schuldhaft oder vorsätzlich verursacht, haftet das Mitglied. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitglied von einem Fachverband unter Vereinshaftung oder der Verein selbst wegen schuldhaften oder vorsätzlichen Verhaltens in Strafe genommen wird.
BEITRÄGE
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Jedes Mitglied hat den Mitgliedsbeitrag grundsätzlich zu entrichten. In Sonderfällen können Mitglieder auf Antrag, durch den Vorstand von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreit werden.
Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
Der Mitgliedsbeitrag wird im April jedes Kalenderjahres durch Bankeinzug im Voraus erhoben. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen der Zustimmung des Vorstandes
ORGANE
Die Organe des Vereins sind:
DIE HAUPTVERSAMMLUNG
I. Die ordentliche Hauptversammlung
II. Die außerordentliche Hauptversammlung
Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt:
a.) Wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins, oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse, für erforderlich hält.
b.) Im Falle von § 10 Ziffer 5.
c.) Wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird.
Für ihre Einberufung und Durchführung gelten die gleichen Vorschriften wie die der ordentlichen Hauptversammlung. Der Schriftführer hat über jede Hauptversammlung ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
DER VORSTAND
DER HAUPTAUSSCHUSS
GESETZLICHE VERTRETER
Die beiden Vorsitzenden sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 26 BGB). Sie sind je allein vertretungsberechtigt.
ABTEILUNGEN DES VEREINS
Die Aufgabe der einzelnen Abteilungen sind die Durchführung des Turn- und Sportbetriebs, die Pflege der Musik, sowie die Organisation des Theaterspielbetrieb und die Durchführung von Wanderungen. Jede Abteilung wird von einem Ausschuss geleitet, der von dessen Abteilungsleiter berufen wird und dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet. Die Abteilungsleiter, deren Stellvertreter sowie die Jugendleiter werden auf Vorschlag der Abteilung von der Hauptversammlung gewählt.
Die Abteilungsausschüsse sind selbständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung soweit ihre Entscheidungen nicht über die Zuständigkeit der Abteilung hinausgehen. Ihre Entscheidungen werden vom jeweiligen Abteilungsleiter im Vorstand vertreten.
STRAFVORSCHRIFTEN
KASSENPRÜFUNGEN
Der Kassenprüfungsausschuss besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand und nicht dem Hauptausschuss angehören dürfen. Diese werden von der Hauptversammlung rollierend auf drei Jahre gewählt; d.h. das jährlich ausscheidende dritte Mitglied ist durch Hinzuwahl zu ersetzen. Die Kassenprüfung selbst ist von mindestens 2 Kassenprüfern vorzunehmen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Aufgabe des Kassenprüfungsausschusses ist es, die laufenden Rechnungen und Belege des Vereins mindestens einmal im Jahr einer Prüfung zu unterziehen und nach eigenem Ermessen auch unvermutete Kassenprüfungen durchzuführen. Die Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, dass das Vermögen des Vereins ordnungsgemäß inventarisiert und angelegt ist.
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die bei der nächsten Hauptversammlung bekannt zu geben ist.
Sofern sich bei der Kassenprüfung erhebliche Mängel ergeben haben, die einer sofortigen Abstellung bedürfen, ist unverzüglich dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu berichten
WAHLEN UND BESCHLUSSFASSUNGEN
I. Wahlen
Das Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist unzulässig.
Jedes anwesendes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
Die vorzunehmenden Wahlen werden grundsätzlich offen, durch Handzeichen durchgeführt.
Eine geheime (schriftliche) Wahl ist dann durch zu führen, wenn aus der Versammlung dazu ein Antrag eingebracht wird und diesem, 25% der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Um in ein Amt gewählt zu werden muss der Kandidat mehr als 50% Ja-Stimmen von der Versammlung erhalten. Ungültige Stimmen oder Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Der 1. und 2. Vorsitzende des Vereins sind je in besonderen Wahlgängen mit absoluter Stimmenmehrheit zu wählen. Soweit bei der Wahl die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen nicht auf eine Person entfällt, findet eine engere Wahl unter denjenigen Personen statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei allen anderen Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
Die Wahl des 1. Vorsitzenden findet unter der Leitung des von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlbeauftragten, die Wahl der übrigen Vorstands- und Hauptausschussmitglieder unter der Leitung des 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall, des 2. Vorsitzenden statt.
II. Beschlüsse
Die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit von 50% +1 der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung
Für Satzungsänderungen ist in der Mitgliederversammlung eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche die Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
Die Beschlüsse von Vorstand und Hauptausschuss des Vereins werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Datenschutz
AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gundelsheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
INKRAFTTRETEN DER SATZUNG
Die Mitgliederversammlung vom 12. März 2022 hat die vorstehende Vereinssatzung des TSV Höchstberg beschlossen. Sie tritt nach der erfolgten Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Die bisherige Satzung vom 06. April 2019 erlischt dadurch.
Gundelsheim-Höchstberg, 12. März 2022